Kant, Immanuel: Die Metaphysik der Sitten

Kant, Immanuel: Die Metaphysik der Sitten

Mit Einl. hrsg. von Hans Ebeling
408 S.
ISBN: 978-3-15-004508-4
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Das 1797 erschienene Werk besteht aus zwei Teilen, der »Rechtslehre« und der »Tugendlehre«. Privatrecht, öffentliches Recht und Völkerrecht gründen sich auf das Recht der Freiheit, das allen Menschen zukommt. Die Tugendlehre bezweckt die Beförderung der individuellen Vollkommenheit in körperlicher, geistiger und moralischer Hinsicht sowie die Mehrung des Glücks der Gemeinschaft. Wie das geschehen kann, läßt sich lehren und lernen.
Vorwort des Herausgebers
Einleitung: Kants Zuordnung von Recht und Moral
Von Hans Ebeling
1. Was heißt »Metaphysik der Sitten«?
2. Zur Entstehung und Wirkung
3. Zum System von Recht und Moral
4. Begründung und Erläuterung dieser Ausgabe

Immanuel Kant
Die Metaphysik der Sitten

Erster Teil. Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre
Vorrede
Tafel der Einteilung der Rechtslehre
Einleitung in die Metaphysik der Sitten
I. Von dem Verhältnisse der Vermögen des menschlichen Gemüts zu den Sittengesetzen
II. Von der Idee und der Notwendigkeit einer Metaphysik der Sitten
III. Von der Einteilung einer Metaphysik der Sitten
IV. Vorbegriffe zur Metaphysik der Sitten (Philosophia practica universalis)

Einleitung in die Rechtslehre
§ A. Was die Rechtslehre sei
§ B. Was ist Recht?
§ C. Allgemeines Prinzip des Rechts
§ D. Das Recht ist mit der Befugnis zu zwingen verbunden
§ E. Das strikte Recht kann auch als die Möglichkeit eines mit jedermanns Freiheit nach allgemeinen Gesetzen zusammenstimmenden durchgängigen wechselseitigen Zwanges vorgestellt werden
Anhang zur Einleitung in die Rechtslehre
Vom zweideutigen Recht (Ius aequivocum).
I. Die Billigkeit (Aequitas)
II. Das Notrecht (Ius necessitatis)
Einteilung der Rechtslehre
A. Allgemeine Einteilung der Rechtspflichten
B. Allgemeine Einteilung der Rechte
Einteilung der Metaphysik der Sitten überhaupt

Der Rechtslehre Erster Teil. Das Privatrecht
1. Hauptstück. Von der Art, etwas Äußeres als das Seine zu haben
§ 1
§ 2. Rechtliches Postulat der praktischen Vernunft
§ 3
§ 4. Exposition des Begriffs vom äußeren Mein und Dein
§ 5. Definition des Begriffs des äußeren Mein und Dein
§ 6. Deduktion des Begriffs des bloß–rechtlichen Besitzes eines äußeren Gegenstandes (Possessio noumenon)
§ 7. Anwendung des Prinzips der Möglichkeit des äußeren Mein und Dein auf Gegenstände der Erfahrung
§ 8. Etwas Äußeres als das Seine zu haben, ist nur in einem rechtlichen Zustande, unter einer öffentlich–gesetzgebenden Gewalt, d. i. im bürgerlichen Zustande möglich
§ 9. Im Naturzustande kann doch ein wirkliches, aber nur provisorisches äußeres Mein und Dein statthaben

2. Hauptstück. Von der Art, etwas Äußeres zu erwerben
§ 10. Allgemeines Prinzip der äußeren Erwerbung.
1. Abschnitt. Vom Sachenrecht
§ 11. Was ist ein Sachenrecht?
§ 12. Die erste Erwerbung einer Sache kann keine andere als die des Bodens sein
§ 13. Ein jeder Boden kann ursprünglich erworben werden, und der Grund der Möglichkeit dieser Erwerbung ist die ursprüngliche Gemeinschaft des Bodens überhaupt
§ 14. Der rechtliche Akt dieser Erwerbung ist Bemächtigung (Occupatio)
§ 15. Nur in einer bürgerlichen Verfassung kann etwas peremtorisch, dagegen im, Naturzustande zwar auch, aber nur provisorisch erworben werden
§ 16. Exposition des Begriffs einer ursprünglichen Erwerbung des Bodens
§ 17. Deduktion des Begriffs der ursprünglichen Erwerbung
2. Abschnitt. Vom persönlichen Recht. §§ 18–21
3. Abschnitt. Von dem auf dingliche Art persönlichen Recht. §§ 22, 23
1. Titel: Das Eherecht. §§ 24–27
2. Titel: Das Elternrecht. §§ 28, 29
3. Titel: Das Hausherren–Recht. § 30

Dogmatische Einteilung aller erwerblichen Rechte aus Verträgen. § 31
I. Was ist Geld?
II. Was ist ein Buch?
Episodischer Abschnitt. Von der idealen Erwerbung eines äußeren Gegenstandes der Willkür § 32
I. Die Erwerbungsart durch Ersitzung. § 33
II. Die Beerbung (Acquisitio hereditatis). § 34
III. Der Nachlaß eines guten Namens nach dem Tode (Bona fama defuncti). § 35
3. Hauptstück. Von der subjektiv–bedingten Erwerbung durch den Ausspruch einer öffentlichen Gerichtsbarkeit
§36
A. § 37. Von dem Schenkungsvertrag.
B. § 38. Vom Leihvertrag
C. § 39. Von der Wiedererlangung (Rückbemächtigung) des Verlorenen (Vindicatio)
D. § 40. Von der Erwerbung der Sicherheit durch Eidesablegung (Cautio iuratoria)
Übergang vom Mein und Dein im Naturzustande zu dem im rechtlichen Zustande überhaupt. §§ 41, 42

Der Rechtslehre Zweiter Teil. Das öffentliche Recht
1. Abschnitt. Das Staatsrecht. §§ 43–44
Allgemeine Anmerkung. Von den rechtlichen Wirkungen aus der Natur des bürgerlichen Vereins.
A.–D
E. Vom Straf– und Begnadigungsrecht
Von dem rechtlichen Verhältnisse des Bürgers zum Vaterlande und zum Auslande. §§ 50–52
2. Abschnitt. Das Völkerrecht. §§ 53–61
3. Abschnitt. Das Weltbürgerrecht. §62
Beschluß
Anhang erläuternder Bemerkungen zu den metaphysischen Anfangsgründen der Rechtslehre
1. Logische Vorbereitung zu einem neuerdings gewagten Rechtsbegriffe
2. Rechtfertigung des Begriffs von einem auf dinglicher Art persönlichen Recht
3. Beispiele
4. Über die Verwechselung des dinglichen mit dem persönlichen Rechte
5. Zusatz zur Erörterung der Begriffe des Strafrechts
6. Vom Recht der Ersitzung
7. Von der Beerbung
8. Von den Rechten des Staats in Ansehung ewiger Stiftungen für seine Untertanen. A. –D
Beschluß

Zweiter Teil. Metaphysische Anfangsgründe der Tugendlehre
Vorrede
Einleitung zur Tugendlehre
I. Erörterung des Begriffs einer Tugendlehre
II. Erörterung des Begriffs von einem Zwecke, der zugleich Pflicht ist
III. Von dem Grunde, sich einen Zweck, der zugleich Pflicht ist, zu denken
IV. Welches sind die Zwecke, die zugleich Pflichten sind?
V. Erläuterung dieser zwei Begriffe
A. Eigene Vollkommenheit
B. Fremde Glückseligkeit
VI. Die Ethik gibt nicht Gesetze für die Handlungen (denn das tut das Ius), sondern nur für die Maximen der Handlungen
VII. Die ethischen Pflichten sind von weiter, dagegen die Rechtspflichten von enger Verbindlichkeit
VIII. Exposition der Tugendpflichten als weiter Pflichten
1. Eigene Vollkommenheit als Zweck, der zugleich Pflicht ist
2. Fremde Glückseligkeit als Zweck, der zugleich Pflicht ist
IX. Was ist Tugendpflicht?
X. Das oberste Prinzip der Rechtslehre war analytisch; das der Tugendlehre ist synthetisch
XI. Tafel der Tugendpflichten
XII. Ästhetische Vorbegriffe der Empfänglichkeit des Gemüts für Pflichtbegriffe überhaupt
a. Das moralische Gefühl
b. Vom Gewissen
c. Von der Menschenliebe
d. Von der Achtung
XIII. Allgemeine Grundsätze der Metaphysik der Sitten in Behandlung einer r e in e n Tugendlehre
XIV. Von der Tugend überhaupt
XV. Vom Prinzip der Absonderung der Tugendlehre von der Rechtslehre
XVI. Zur Tugend wird zuerst erfordert die Herrschaft über sich selbst
XVII. Zur Tugend wird Apathie (als Stärke betrachtet) notwendig vorausgesetzt
XVIII. Vorbegriffe zur Einteilung der Tugendlehre
XIX. Einteilung der Ethik

I. Ethische Elementarlehre
1. Teil. Von den Pflichten gegen sich selbst überhaupt
Einleitung
§ 1. Der Begriff einer Pflicht gegen sich selbst enthält (dem ersten Anscheine nach) einen Widerspruch
§ 2. Es gibt doch Pflichten des Menschen gegen sich selbst
§ 3. Aufschluß dieser scheinbaren Antinomie
§ 4. Vom Prinzip der Einteilung der Pflichtengegen sich selbst
1. Buch. Von den vollkommenen Pflichten gegen sich selbst
1. Hauptstück. Die Pflicht' des Menschen gegen sich selbst als einem animalischen Wesen
§ 5
1. Artikel. Von der Selbstentleibung. § 6 1,
2. Artikel. Von der wohllüstigen Selbstschändung. § 7
3. Artikel. Von der Selbstbetäubung durch Unmäßigkeit im Gebrauch der Genieß– oder auch Nahrungsmittel. § 8
2. Hauptstück. –Die Pflicht des Menschen gegen sich selbst, bloß als einem moralischen Wesen
I. Von der Lüge. § 9
II. Vom Geize. § 10
III. Von der Kriecherei. §§ 11, 12
1. Abschnitt. Von der Pflicht des Menschen gegen sich selbst als dem angeborenen Richter über sich selbst. § 13
2. Abschnitt. Von dem ersten Gebot aller Pflichten gegen sich selbst. §§ 14, 15
Episodischer Abschnitt. Von der Amphibolie der moralischen Reflexions–Begriffe: das, was Pflicht des Menschen gegen sich selbst ist, für Pflicht gegen andere zu halten. §§ 16–18
2. Buch. Von den unvollkommenen Pflichten des Menschen gegen sich selbst (in Ansehung seines Zwecks)
1. Abschnitt. Von der Pflicht gegen sich selbst in Entwickelung und Vermehrung seiner Naturvollkommenheit, d. i. in pragmatischer Absicht. §§ 19, 20
2. Abschnitt. Von der Pflicht gegen sich selbst in Erhöhung seiner moralischen Vollkommenheit, d. i. in bloß sittlicher Absicht. §§ 21, 22

2. Teil. Von den Tugendpflichten gegen andere
1. Hauptstück. Von den Pflichten gegen andere, bloß als Menschen
1. Abschnitt. Von der Liebespflicht gegen andere Menschen
Einteilung. §§23–25
Von der Liebespflicht insbesondere. §§ 26–28
Einteilung der Liebespflichten
A. Von der Pflicht der Wohltätigkeit. §§ 29–31
B. Von der Pflicht der Dankbarkeit. §§ 32, 33
C. Teilnehmende Empfindung ist überhaupt Pflicht. §§ 34, 35
Von den der Menschenliebe gerade (contrarie) entgegengesetzten Lastern des Menschenhasses.
§ 36
2. Abschnitt. Von den Tugendpflichten gegen andere Menschen aus der ihnen gebührenden Achtung. §§ 37–41

Von den die Pflichten der Achtung für andere Menschen verletzenden Lastern
A. Der Hochmut. § 42
B. Das Afterreden. § 43
C. Die Verhöhnung. § 44
2. Hauptstück. Von den ethischen Pflichten der Menschen gegeneinander in Ansehung ihres Zustandes. § 45
Beschluß der Elementarlehre. Von der innigsten Vereinigung der Liebe mit der Achtung in der Freundschaft. §§ 46, 47
Zusatz. Von den Umgangstugenden (Virtutes homileticae). § 48

II. Ethische Methodenlehre
1. Abschnitt. Die ethische Didaktik. §§ 49–52
Anmerkung. Bruchstücke eines moralischen Katechismus
2. Abschnitt. Die ethische Asketik. § 53
Beschluß. Die Religionslehre als Lehre der Pflichten gegen Gott liegt außerhalb den Grenzen der reinen Moralphilosophie
Tafel der Einteilung der Ethik

Anmerkungen des Herausgebers

Nachwort: Kants Theorie der Selbsterhaltung
Von Hans Ebeling
Immanuel Kant (22.4.1724 in Königsberg [Preußen] – 12.4.1804 Königsberg [Preußen]) revolutionierte mit seiner Kritik der reinen Vernunft die abendländische Philosophie. Populär wurde seine Maxime der ›Aufklärung‹, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen. Seine Erkenntnistheorie betont die Subjektivität des Menschen in seinem Streben nach objektiver Wahrheit. In seiner Kritik der praktischen Vernunft proklamiert er ein uneingeschränktes Gesetz moralisch-ethischen Zusammenlebens. Diese Pflichtethik lässt sich in seinem als ›Kategorischer Imperativ‹ bekannten Prinzip zusammenfassen. Die Kritik der Urteilskraft vereint die Disziplinen der Ästhetik und Naturphilosophie. Aus der Prämisse, dass die Natur aus einem schöpferischen genialen Akt entstanden ist, erhebt er die Natur zum Vorbild jeglicher Kunst.